Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausstrahlung von Werbesendungen durch MTV Networks GmbH & Co OHG auf den Sendern VIVA, Nickelodeon und COMEDY CENTRAL

"AGB VIVA, Nickelodeon, COMEDY CENTRAL" Fassung 01/2011

§ 1 AUFTRAGSERTEILUNG
1. Goldbach Media Austria GmbH (GBM) ist exklusiv für die Vermarktung der Werbezeiten der Österreich Fenster von VIVA, Nickelodeon und COMEDY CENTRAL zuständig. Der Vertrag über die Ausführung des vom Kunden erteilten Sendeauftrags wird jeweils im Namen und auf Rechnung von MTV Networks GmbH & Co OHG (im Folgenden kurz „MTV Networks“ genannt) zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossen. Die in diesen Bedingungen GBM zugewiesenen Aufgaben, Rechte und Pflichten werden ebenfalls im Namen und auf Rechnung von MTV Networks ausgeführt und wahrgenommen. Für alle Vertragsverhältnisse zwischen GBM und den werbetreibenden Vertragspartnern (Auftraggeber) über die Ausstrahlung von Werbespots, anderen Werbeformen und Sponsoring (nachfolgend zusammenfassend Werbespot genannt) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie von GBM schriftlich bestätigt werden.


2. Ein Auftrag im Sinne dieser AGB ist der Vertrag zwischen MTV Networks (vertreten durch GBM) und einer Agentur/einem Werbetreibenden über die Ausstrahlung von Werbespots. Jeder Auftrag setzt die schriftliche oder elektronische oder (fern)mündliche Erteilung des Sendeauftrages durch den Auftraggeber voraus und bedarf zu seiner Wirksamkeit der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung durch GBM. Für den Fall, dass die schriftliche oder elektronische Bestätigung durch GBM inhaltlich von dem erteilten Sendeauftrag abweicht, worauf in der Bestätigung hingewiesen wird, gilt der Vertrag als abgeschlossen, sofern nicht der Auftraggeber innerhalb von 48 Stunden ab Zugang der Auftragsbestätigung dieser schriftlich widerspricht. Das Schweigen des Auftraggebers gilt als Annahme. Die Ausstrahlung der Werbesendung ersetzt in allen Fällen die schriftliche oder elektronische Bestätigung des Sendeauftrages.

3. Angebote, die GBM unterbreitet, sind freibleibend.

4. Ein von GBM wirksam bestätigter Auftrag verpflichtet MTV Networks zur ein- oder mehrmaligen Ausstrahlung einer oder mehrerer Werbesendungen des Auftraggebers auf VIVA, Nickelodeon oder COMEDY CENTRAL (gemäß Auftrag), wobei der Auftrag grundsätzlich auch eine Festlegung hinsichtlich des Ausstrahlungszeitpunktes (Preisgruppe und Datum) vorsieht, letzteres vorbehaltlich nachfolgender Bestimmungen dieser AGB.

5. Aufträge von Werbeagenturen werden nur für namentlich genau bezeichnete Werbetreibende angenommen. GBM ist berechtigt, von der Werbeagentur eine Vollmacht zu verlangen. Aufträge werden innerhalb eines Jahres abgewickelt. Angebote der GBM stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der angebotenen Werbezeiten.

6. Der Grundpreis ist die Vergütung für die Ausstrahlung der Werbesendung. Er enthält keine Steuern, sonstige Abgaben, Produktionskosten oder sonstige Kosten. Diese werden, soweit sie anfallen, gesondert berechnet und gehen in jedem Fall zu Lasten des Auftraggebers.

§ 2 AUFTRAGSBEARBEITUNG
1. Werbesendungen werden gemäß dem jeweils gültigen Programmschema in Werbeblöcken integriert. Die Platzierung einer Werbesendung in einem bestimmten programmlichen Umfeld ist nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung möglich. Ein Konkurrenzausschluss kann nicht gewährt werden.

2. Gebuchte Werbespots werden von GBM innerhalb der vereinbarten Tarifgruppe platziert. Die Tarifgruppen ergeben sich aus den zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung durch GBM jeweils gültigen Programmstrukturen/Schemaplanungen. Ein Anspruch auf eine Platzierung des Werbespots in einem bestimmten Werbeblock und/oder Anspruch auf eine bestimmte Position des Werbespots innerhalb eines Werbeblocks besteht nicht. GBM wird sich nach Kräften darum bemühen, die Ausstrahlung des Werbeblocks in einem vom Auftraggeber ggf. gewünschten Werbeblock zu ermöglichen, ohne hierfür eine Gewähr zu übernehmen. Ferner übernimmt GBM keine Gewähr dafür, dass neben den im Programmschema ausgewiesenen Werbeblöcken keine weiteren Werbeblöcke angeboten und ausgestrahlt werden. Eine Zusammenfassung von Werbeblöcken aus aktuellem Anlass ist möglich.

3. Fällt eine Werbesendung aus programmlichen oder technischen Gründen, wegen höherer Gewalt, Streik oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen o.ä. aus, so wird die Werbesendung nach Möglichkeit entweder vorverlegt oder nachgeholt. GBM wird den Auftraggeber hierüber sowie über die beabsichtigten neuen Sendezeiten schnellstmöglich informieren. Sofern der Auftraggeber der von GBM vorgeschlagenen Vor- oder Nachverlegung der Sendezeiten nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei (2) Werktagen, schriftlich widerspricht, gilt dies als Einverständnis des Auftraggebers mit der vorgeschlagenen Verschiebung der Sendezeiten. Für den Fall, dass eine Vor- oder Nachverlegung der Werbesendung nicht möglich ist oder für den Fall, dass der Auftraggeber der von GBM vorgeschlagenen Verschiebung der Sendezeiten schriftlich widerspricht, hat der Auftraggeber Anspruch auf Rückzahlung der für die Ausstrahlung der jeweiligen Werbesendung bereits gezahlten Vergütung; von der Rückzahlung ausgenommen sind Produktionskosten sowie sonstige Kosten.

4. Konkurrenzausschluss innerhalb eines Werbeblocks kann nicht gewährt werden.

5. GBM ist nicht verpflichtet, Werbespots vor Annahme des Auftrags anzusehen und zu prüfen. GBM behält sich auch bei rechtsverbindlich angenommenen Sendeaufträgen vor, vom Auftraggeber zur Ausstrahlung zur Verfügung gestellte Werbespots aus rechtlichen, sittlichen oder ähnlichen Gründen zurückzuweisen (z.B. Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz oder bestimmte Werbeverbote, wie Alkohol oder Tabak, etc.). GBM ist im Übrigen dazu berechtigt, Werbespots wegen deren Herkunft, Inhalt, Form, technischer Qualität oder aus programmlichen Gründen zurückzuweisen. Die Zurückweisung eines Werbespots ist dem Auftraggeber durch GBM jeweils unverzüglich mitzuteilen. Der Auftraggeber ist im Falle der Zurückweisung dazu verpflichtet, unverzüglich einen neuen bzw. abgeänderten Werbespot zur Ausstrahlung zur Verfügung zu stellen, auf den die Zurückweisungsgründe nicht zutreffen. Sollte dieser Ersatz-Werbespot für die Einhaltung des vereinbarten Ausstrahlungszeitpunktes verspätet oder gar nicht zur Verfügung gestellt werden, behält GBM dessen ungeachtet den Vergütungsanspruch, als ob die Ausstrahlung zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgt wäre.

6. GBM behält sich vor, Mehrfachbelegungen sowie aufeinander Bezug nehmende Spots innerhalb eines Werbeblocks oder mehrerer Werbeblöcke abzulehnen.

7. Der Auftraggeber stimmt bei Buchungen in Dauerwerbesendungen zu, dass aufgrund medienrechtlicher Vorgaben die Kennung "Dauerwerbesendung" auch während der Ausstrahlung der Werbesendung eingeblendet wird.

§ 3 SENDEMATERIAL
1. Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Sendeauftrages hat der Auftraggeber GBM folgendes Sendematerial und folgende Sendeunterlagen zur Verfügung zu stellen: 
- ein vom Masterband gezogenes Videoband in der Sendenorm PAL des Formats Betacam SP oder des Formats Digi Beta in Stereo, Timecode Programmstart 10:00:00:00;
- eine Kopie im Format VHS;
- unterschiedliche Motive auf getrennten Videobändern sowie
- die notwendigen Unterlagen, d.h. insbesondere die für die GEMA-Meldungen erforderlichen Daten, Einschaltpläne und soweit notwendig, die Werbetexte.

2. Der Auftraggeber hat GBM das vorbezeichnete Sendematerial und die Sendeunterlagen spätestens 14 (vierzehn) Werktage vor dem von GBM bestätigten ersten Sendetermin zu übergeben. Die Qualität der Sendekopie in technischer und inhaltlicher Hinsicht liegt im alleinigen Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Wird das Sendematerial in einem anderen als dem vereinbarten Format angeliefert, so ist GBM berechtigt, eine zur Ausstrahlung der Werbesendung erforderliche Überspielung auf Kosten des Auftraggebers vorzunehmen. Bei häufiger Schaltung der Werbesendung hat der Auftraggeber auf Verlangen von GBM ein zweites Videoband zu übergeben.

3. GBM kann die für die vereinbarte Sendezeit geschuldete Vergütung dem Auftraggeber in Rechnung stellen, wenn die Werbesendung aus Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Ausstrahlung kommt, insbesondere weil GBM Unterlagen oder Sendekopien nicht rechtzeitig, fehlerhaft oder falsch gekennzeichnet zur Verfügung gestellt wurden. Dem Auftraggeber stehen keine Ersatzansprüche zu. Der Auftraggeber trägt die Gefahr der Versendung des Sendematerials und der Sendeunterlagen.

4. Die Pflicht zur Aufbewahrung des Sendematerials und der Sendeunterlagen endet mit der letzten vertraglich vereinbarten Ausstrahlung der Werbesendung. GBM schickt das Sendematerial und die Sendeunterlagen auf Kosten des Auftraggebers und auf dessen Gefahr an diesen zurück, wenn der Auftraggeber dies innerhalb von zehn Tagen seit der letzten Ausstrahlung von GBM schriftlich verlangt. Andernfalls ist GBM zur Vernichtung des Sendematerials und der Sendeunterlagen berechtigt. Darüber hinaus ist GBM auch berechtigt, das Sendematerial und die Sendeunterlagen bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung zurückzubehalten.

5. GBM ist berechtigt, Sendematerial (Spots), das auf den von GBM vermarkteten TV-Programmen geschalten wird, für Marktforschungszwecke weiterzuverwenden oder an ein beauftragtes Markt-/Meinungsforschungsinstitut weiterzugeben. Bei Veröffentlichung auf diese Weise ermittelter Ergebnisse unter Nennung des Namens der beworbenen Marke- oder des Produkts, wird zuvor das Einverständnis des Auftraggebers eingeholt.

§ 4 SENDETERMIN
1. Kann die termingerechte Ausstrahlung des Werbespots aus programmlichen Gründen, wegen höherer Gewalt (auch technische Störungen) oder von GBM nicht zu vertretender Umstände nicht eingehalten werden, wird die Ausstrahlung des Werbespots von GBM auf einen anderen, nach Möglichkeit gleichwertigen, Sendeplatz verlegt.

2. Bei einer geringfügigen zeitlichen Verlagerung einzelner Inseln, etwa aus programmlichen oder technischen Gründen, bleibt der Inselpreis der jeweiligen Tarifgruppe bestehen. Eine Gewähr für die Ausstrahlung der Werbesendung in bestimmter Reihenfolge wird nicht übernommen. Ferner wird keine Gewähr dafür übernommen, dass neben den im Programmschema ausgewiesenen Werbeinseln keine weiteren Werbeinseln angeboten werden. Bei erheblichen Verschiebungen wird der Auftraggeber unverzüglich hierüber von GBM in Kenntnis gesetzt. Unter erheblichen Verschiebungen ist dabei sowohl die Ausstrahlung außerhalb des vereinbarten Tages bzw. Zeitraums zu verstehen wie auch Ausstrahlung in einer anderen Preisgruppe. Sofern der Auftraggeber der Verschiebung der Werbesendung bzw. der Einbettung der Werbesendung in ein anderes programmliches Umfeld nicht unverzüglich und schriftlich widerspricht, gilt dies als Einverständnis des Auftraggebers mit der Verschiebung der Werbesendung bzw. der Einbettung der Werbesendung in ein anderes programmliches Umfeld. Im Fall, dass die Werbesendung weder vorverlegt noch nachgeholt werden kann, oder im Fall, dass der Auftraggeber der vorgeschlagenen Vorverlegung, Nachholung oder Einbettung in ein anderes programmliches Umfeld widerspricht, hat der Auftraggeber Anspruch auf die Rückzahlung des Grundpreises gemäss § 1, Ziff. 6. Sollten Werbesendungen lediglich regional ausfallen und davon mehr als 3% aller angeschlossenen Haushalte im Sendegebiet betroffen sein, hat der Auftraggeber einen prozentualen Anspruch auf Gutschrift des Grundpreises in Form von Wiederholungen des ausgefallenen Werbespots. Die Höhe der Gutschrift wird durch das Verhältnis der ausgefallenen zu den angeschlossenen Empfangsanlagen bestimmt. Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Rückzahlung, sind ausgeschlossen.

§ 5 FERNSEHNUTZUNGSRECHTE
1. Der Auftraggeber sichert zu, dass er über sämtliche für die fernsehmäßige Nutzung der Werbespots erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte verfügt und sie auf GBM übertragen kann. Der Auftraggeber ist selbst für die Zahlung allfälliger verwertungsrechtlicher Pauschalabgaben oder sonstiger urheberrechtlicher Vergütungsansprüche betreffend das Sendematerial bzw. die Sendeunterlagen verantwortlich und wird GBM und MTV Networks hinsichtlich derartiger Ansprüche Dritter schad- und klaglos halten. Außerdem steht der Auftraggeber gegenüber GBM und MTV Networks dafür ein, dass der Werbespot nicht gegen rechtliche (z.B. Jugendschutzgesetz), insbesondere auch wettbewerbsrechtliche Bestimmungen und spezielle Werberechtsgesetze/Werberichtlinien und Grundsätze verstößt.

2. Der Auftraggeber räumt GBM hiermit die zur vertragsgemäßen Ausstrahlung der jeweiligen Werbesendung benötigten Rechte im zeitlich, örtlich und inhaltlich notwendigen Umfang ein. Eingeschlossen sind das für die Ausstrahlung etwa erforderliche Bearbeitungs- und Vervielfältigungsrecht, das Zurverfügungstellungsrecht (§ 18a UrhG) sowie das Recht, die Ausstrahlung in allen technischen Verfahren und Formen vorzunehmen (Senderecht).

3. Sollten GBM oder MTV Networks wegen der Sendung des Werbespots, insbesondere wegen dessen Inhalt, von Dritten aus Urheber-, wettbewerbsrechtlichen oder sonstigen Gründen in Anspruch genommen werden, so stellt der Auftraggeber GBM und MTV Networks von sämtlichen daraus entstehenden Ansprüchen auf erstes Anfordern frei und ersetzt darüber hinaus GBM und MTV Networks einen etwaig entstehenden Schaden.

§ 6 HAFTUNG
GBM und MTV Networks haften für etwaige Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für Hilfspersonen ist auf Vorsatz beschränkt. Keine Haftung besteht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn, soweit die Haftung nicht durch grobe Fahrlässigkeit von Organen der GBM begründet wird. In jedem Fall ist die Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit deren Eintritt GBM bei Vertragsschluss vernünftigerweise rechnen musste. Soweit in den vorstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist jede Haftung von GBM oder der Sender für leichte Fahrlässigkeit, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich Verzug und positive Vertragsverletzung, ausgeschlossen. In allen Fällen der Zurückweisung, Verschiebung, vorzeitigen Beendung oder Nichtausstrahlung von rechtsverbindlich angenommenen Sendeaufträgen ist ein allfälliger Anspruch des Auftraggebers auf die Rückerstattung des Grundpreises gemäß § 1 Z. 6 beschränkt. Weitere Ansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 7 VERTRAGSAUFLÖSUNG / RÜCKTRITTSMÖGLICHKEITEN
1. GBM kann von rechtsverbindlich angenommenen Aufträgen zurücktreten, wenn für GBM oder MTV Networks nicht vorhersehbare und/oder nicht zu vertretende Änderungen des Programms erfolgen, insbesondere infolge Maßnahmen der Aufsichtsbehörde. In diesen Fällen sind jegliche Ansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen.

2. In einzelnen begründeten Fällen kann GBM dem Auftraggeber nach eigenem Ermessen eine Rücktrittsmöglichkeit einräumen, die den Auftraggeber berechtigt, den Auftrag spätestens 4 (vier) Wochen vor der ersten Ausstrahlung der Werbesendung zu stornieren. Ein Rücktrittsantrag ist in jedem Fall schriftlich an GBM zu richten. Der Rücktritt ist nur wirksam, wenn und sobald GBM ihm ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Für Werbesendungen mit einer Dauer von 2 Minuten und länger sowie für Programmsponsoring besteht keine Rücktrittsmöglichkeit.

§ 8 PREISÄNDERUNGEN
Preisänderungen der allgemeinen Preisliste sind jederzeit möglich. Für vereinbarte und bestätigte Sendeaufträge sind die Preisänderungen allerdings nur wirksam, wenn sie von GBM mindestens 10 Tage vor Ausstrahlung der Werbesendung angekündigt werden. Im Fall einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von 3 (drei) Werktagen ab Erhalt der Mitteilung in Schriftform ausgeübt werden. Ohne gegenteilige Mitteilung des Auftraggebers wird GBM die betreffende Werbesendung zum ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt zu den neuen Konditionen ausstrahlen.

§ 9 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Die Rechnungsstellung erfolgt am Ende des Ausstrahlungsmonats für die im Ausstrahlungsmonat ausgestrahlten Werbezeiten. Die Preise verstehen sich jeweils in EURO zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie sonstiger Kosten gemäß § 1 Z. 6. Rechnungen sind jeweils ohne Abzüge spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

2. Etwaige Werbeabgaben oder sonstige Abgaben, Steuern oder Gebühren, welche aufgrund der vom Kunden bereitgestellten Inhalte anfallen können, wie z.B. Vergnügungssteuern oder Ansprüche von Verwertungsgesellschaften („Abgaben“), sind vom Kunden zu tragen und der Kunde wird GBM diesbezüglich schad- und klaglos halten. Sind Abgaben von GBM vorweg zu bezahlen, ist GBM berechtigt diese Abgaben an den Kunden im Nachhinein weiter zu verrechnen.

3. Bei Zahlungsverzug ist GBM berechtigt, die weitere Ausstrahlung zu unterlassen. Ein Leistungsverweigerungsrecht besteht auch in allen Fällen einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers. Der Zahlungsanspruch, auch für diese unterlassenen Ausstrahlungen, bleibt dessen ungeachtet bestehen.

§ 10 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien. Es gilt österreichisches Recht.

2. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abweichen von diesem Formerfordernis. Elektronische Kommunikation (E-mail) erfüllt das Schriftformerfordernis.

3. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen im Zweifel nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll vielmehr eine Regelung gelten, die in rechtlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

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